Ausfallhonorar beim Zahnarzt und in der Arztpraxis: Wann ist es rechtens, und wie hoch darf es sein?
Ein Patient erscheint nicht, der Termin war für ihn reserviert, der Stuhl bleibt leer. Viele Praxen fragen sich dann, ob sie ein Ausfallhonorar berechnen dürfen. Die kurze Antwort: unter bestimmten Voraussetzungen ja, aber die Rechtsprechung ist uneinheitlich, und ohne gute Vorbereitung scheitert der Anspruch oft. Dieser Beitrag fasst zusammen, worauf es ankommt.
Kurz gesagt
- Ein Ausfallhonorar ist weder in GOZ, BEMA noch GOÄ geregelt. Es stützt sich auf das Bürgerliche Gesetzbuch: Annahmeverzug (§ 615 BGB) oder Schadensersatz (§ 280 BGB).
- Voraussetzung ist in der Regel ein fest vereinbarter, exklusiv reservierter Termin, über den der Patient vorher informiert wurde, und eine vorherige Vereinbarung zum Ausfallhonorar.
- Die Höhe richtet sich nach dem tatsächlich entgangenen Verdienst abzüglich ersparter Aufwendungen. Einen festen Betrag gibt es nicht.
- Der Anspruch richtet sich immer gegen den Patienten selbst, auch bei gesetzlich Versicherten, nie gegen die Krankenkasse.
- Die Gerichte entscheiden nicht einheitlich. Dokumentation und eine klare, schriftliche Vereinbarung sind entscheidend.
Auf welcher Rechtsgrundlage beruht ein Ausfallhonorar?
Das Nichterscheinen eines bestellten Patienten ist in den Gebührenordnungen nicht geregelt. Praxen stützen ein Ausfallhonorar deshalb auf zwei Wege aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch:
Annahmeverzug (§ 615 BGB): Erscheint der Patient nicht zu einem fest vereinbarten Termin, kann die Praxis unter Umständen die vereinbarte Vergütung verlangen, ohne die Behandlung nachholen zu müssen. Sie muss sich aber anrechnen lassen, was sie dadurch erspart oder anderweitig verdient hat.
Schadensersatz (§ 280 Abs. 1 BGB): Sagt der Patient einen fest vereinbarten Termin schuldhaft nicht oder zu spät ab, verletzt er eine vertragliche Nebenpflicht. Die Praxis kann dann den entstandenen Schaden ersetzt verlangen.
Ob und wann § 615 BGB greift, ist in Rechtsprechung und Literatur umstritten. Ein Teil der Gerichte sieht in einem Arzttermin vor allem ein Mittel, den Praxisablauf zu ordnen, und lehnt einen Anspruch deshalb ab. Andere Gerichte haben Ausfallhonorare zugesprochen. Die Landeszahnärztekammer Baden-Württemberg listet in ihrem Merkblatt rund 30 Urteile, die einen Anspruch bejahen, und mehrere, die ihn verneinen.
Was hat der Bundesgerichtshof 2022 entschieden?
Der BGH hat mit Urteil vom 12. Mai 2022 (III ZR 78/21) klargestellt, dass § 615 BGB grundsätzlich auch für Behandlungsverträge gilt. Ob ein Termin fest vereinbart ist, hängt nach dem BGH von den Umständen des Einzelfalls ab, zum Beispiel davon, wie die Praxis ihre Termine vergibt und ob das für den Patienten erkennbar ist. Eine telefonische Absage ist danach nicht automatisch eine Kündigung des Behandlungsvertrags.
Wichtig, weil es oft falsch wiedergegeben wird: Die Praxis hat den konkreten Fall verloren. Es ging um eine Ergotherapiepraxis, die an den betroffenen Tagen wegen der damaligen Corona-Verordnung gar nicht behandeln durfte. Wer selbst nicht leisten kann, bringt den Patienten nicht in Annahmeverzug. Das Urteil stärkt also die Rechtsgrundlage, ist aber kein Freibrief für Ausfallhonorare.
Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein?
Nach dem Merkblatt der Landeszahnärztekammer Baden-Württemberg sollten diese Punkte erfüllt sein:
- Die Praxis arbeitet als Bestellpraxis mit längeren Terminvorläufen. Werden Patienten trotz Termin nach Eintreffen behandelt, fehlt es meist an einem festen Termin.
- Für die Behandlung wurde ein fester Termin vereinbart, und der Patient wusste, dass die Zeit ausschließlich für ihn reserviert ist.
- Der Patient wurde vorher darauf hingewiesen, dass bei Nichterscheinen oder zu später Absage ein Ausfallhonorar berechnet werden kann, und bis wann er kostenfrei absagen kann. Am besten schriftlich.
- Der Termin konnte wegen der kurzfristigen Absage nicht anderweitig vergeben werden. Das muss die Praxis im Streitfall darlegen.
- Für Schadensersatz muss das Fernbleiben schuldhaft sein. Unverschuldetes Nichterscheinen löst in der Regel keinen Anspruch aus.
Längere Behandlungstermine sollten nach Möglichkeit persönlich in der Praxis und nicht nur am Telefon vereinbart werden. Die Kammer stellt Muster für eine entsprechende Einverständniserklärung in ihrem Praxishandbuch bereit.
Wie hoch darf ein Ausfallhonorar sein?
Einen festen Betrag gibt es nicht. Die Gerichte gehen unterschiedlich vor: Teils werden die Kosten der geplanten Behandlung abzüglich ersparter Aufwendungen angesetzt, teils der entgangene Gewinn, der dann oft nach § 287 ZPO geschätzt wird. Hätte die Praxis in der frei gewordenen Zeit andere Patienten behandeln können, entfällt der Anspruch insoweit.
Zur Orientierung nennt das Kammer-Merkblatt Einzelentscheidungen: Das Amtsgericht Dresden schätzte den Ausfallschaden auf 80 € je Behandlungsstunde. Das Amtsgericht Neukölln hielt eine vereinbarte Pauschale von umgerechnet 35 € je halbe Stunde für zulässig (Urteil vom 07.10.2004, 4 C 179/04). Das sind Einzelfälle, keine allgemeingültigen Sätze.
Pauschalen in vorformulierten Vereinbarungen müssen transparent und nachvollziehbar sein. Ob eine Klausel einer gerichtlichen Inhaltskontrolle standhält, ist offen. Der BGH musste das 2022 nicht entscheiden. Im Streitfall kann die Praxis gezwungen sein, ihre Kalkulation offenzulegen.
Rechner: möglicher Betrag pro Monat
Rechnen Sie mit Ihren eigenen Zahlen. Der Rechner nutzt nur Ihre Eingaben.
Formel: Ausgefallene Termine pro Monat × Ihr Honorar pro Termin = möglicher Betrag pro Monat
Das Ergebnis ist eine Rechnung mit Ihren Zahlen, keine Forderung. Ein Anspruch besteht nur unter den oben genannten Voraussetzungen, etwa einem fest vereinbarten, exklusiv reservierten Termin und einer vorherigen Vereinbarung. Maßgeblich ist der tatsächlich entgangene Verdienst abzüglich ersparter Aufwendungen, und in bestimmten Fällen besteht kein Anspruch.
Wann besteht kein Anspruch?
- Die Praxis vereinbart nach der verspäteten Absage sofort einvernehmlich einen neuen Termin. Dann fehlt es nach dem OLG Stuttgart (Urteil vom 17.04.2007, 1 U 154/06) am Annahmeverzug.
- Der Termin wurde kurzfristig mit einem anderen Patienten besetzt.
- Die Praxis hätte selbst nicht behandeln können oder dürfen, wie im BGH-Fall von 2022.
- Es gab keine vorherige Vereinbarung, oder die Vereinbarung ist unklar oder unwirksam.
- Der Patient blieb unverschuldet fern, zum Beispiel wegen eines Notfalls, und der Anspruch wird auf Schadensersatz gestützt.
Gilt das auch für Kassenpatienten?
Ja. Der Anspruch richtet sich direkt gegen den Patienten, auch bei gesetzlich Versicherten. Gegen die Krankenkasse besteht kein Anspruch, und sie erstattet ein Ausfallhonorar nicht. Bei Privatpatienten wird § 615 BGB direkt angewandt, bei gesetzlich Versicherten stützen Gerichte den Anspruch entweder auf eine entsprechende Anwendung von § 615 BGB oder auf Schadensersatz.
So bereiten Praxen sich vor
- Vereinbarung vor dem ersten Termin: Absagefrist (viele Praxen nennen 24 oder 48 Stunden), Hinweis auf das Ausfallhonorar und die Ausnahme bei unverschuldetem Fernbleiben, vom Patienten unterschrieben.
- Dokumentieren: Termine, Absagen und Leerlauf genau festhalten, damit sie im Streitfall belegbar sind, notfalls durch Aussagen des Teams.
- Ausfälle vermeiden: Terminerinnerungen und ein einfacher Weg zum Absagen senken die Zahl der Ausfälle. Eine früh abgesagte Lücke lässt sich neu vergeben, ein Ausfallhonorar muss man dagegen erst durchsetzen.
- Mit Augenmaß: Ein Ausfallhonorar belastet das Vertrauen. Viele Praxen verzichten beim ersten Mal und berechnen es erst bei wiederholtem Fernbleiben.
- Rechtlich absichern: Vor dem Einführen oder Einklagen eines Ausfallhonorars lohnt sich anwaltliche Beratung oder eine Nachfrage bei der eigenen Kammer.
Die Angaben beziehen sich auf Deutschland. In Österreich und der Schweiz gelten eigene Regeln.
Häufige Fragen zum Ausfallhonorar
Ist ein Ausfallhonorar beim Zahnarzt rechtens?
Unter Voraussetzungen ja: fester, exklusiv reservierter Termin, vorheriger Hinweis und Vereinbarung, nachweisbar keine andere Nutzung der Zeit. Die Rechtsprechung ist aber uneinheitlich, ein Anspruch ist nicht garantiert.
Wie hoch darf ein Ausfallhonorar beim Zahnarzt sein?
Es gibt keinen festen Satz. Maßgeblich ist der tatsächlich entgangene Verdienst abzüglich ersparter Aufwendungen. Gerichte haben im Einzelfall zum Beispiel 80 € je Behandlungsstunde geschätzt oder 35 € je halbe Stunde als Pauschale akzeptiert.
Muss ich ein Ausfallhonorar zahlen, wenn ich krank war?
Wer unverschuldet fernbleibt, etwa wegen einer plötzlichen Erkrankung, schuldet in der Regel keinen Schadensersatz. Viele Vereinbarungen nehmen unverschuldetes Fernbleiben ausdrücklich aus. Wer krank ist, sollte trotzdem so früh wie möglich absagen.
Gilt ein Ausfallhonorar auch für die professionelle Zahnreinigung?
Es gelten dieselben Grundsätze. Gerade für längere, exklusiv reservierte Termine wie eine PZR vereinbaren Praxen häufig eine Absagefrist.
Zahlt die Krankenkasse das Ausfallhonorar?
Nein. Der Anspruch richtet sich nur gegen den Patienten, auch bei gesetzlich Versicherten.
Quellen
Stand: Oktober 2026. Dieser Beitrag gibt einen allgemeinen Überblick und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.
- Landeszahnärztekammer Baden-Württemberg: Nichterscheinen des Patienten zum Termin – Ausfallhonorar? (Merkblatt, Stand 09/2024)
- ZWP online: BGH zur Ausfallpauschale für abgesagte Behandlungstermine (III ZR 78/21)
- § 615 BGB – Vergütung bei Annahmeverzug
- § 280 BGB – Schadensersatz wegen Pflichtverletzung
- § 630b BGB – Anwendbare Vorschriften beim Behandlungsvertrag
Ausfallhonorar-Vereinbarung digital unterschreiben lassen
Mit HejDoc unterschreiben Patienten Behandlungsvertrag und Ausfallhonorar-Vereinbarung direkt im digitalen Aufnahmebogen. Das unterschriebene PDF liegt in der Patientenakte, belegbar, falls es darauf ankommt. Dazu kommen Terminerinnerungen, die helfen, Ausfälle zu vermeiden.