Anamnesebogen beim Zahnarzt und in der Arztpraxis: Pflicht, Inhalt, Aufbewahrung und digitale Lösung
Der Anamnesebogen ist oft das Erste, was neue Patienten in der Praxis ausfüllen. Für die Praxis ist er mehr als eine Formalität: Vorerkrankungen, Medikamente und Allergien entscheiden mit darüber, wie sicher eine Behandlung ist. Dieser Beitrag beantwortet die häufigsten Fragen rund um den Bogen, von der Pflicht über den Inhalt bis zur digitalen Variante.
Kurz gesagt
- Die Praxis muss die Anamnese in der Behandlungsakte dokumentieren (§ 630f BGB). Ein bestimmtes Formular schreibt das Gesetz nicht vor.
- Für Patienten gibt es keine gesetzliche Pflicht, einen Bogen auszufüllen. Die Angaben sind aber für eine sichere Behandlung wichtig.
- Die Behandlungsakte, und damit auch die Anamnese, ist zehn Jahre nach Abschluss der Behandlung aufzubewahren.
- Ein digitaler Bogen ist zulässig. Die Akte darf elektronisch geführt werden, Änderungen müssen nachvollziehbar bleiben.
- Muster-Anamnesebögen in mehreren Sprachen stellt zum Beispiel die Landeszahnärztekammer Baden-Württemberg bereit.
Ist der Anamnesebogen Pflicht?
Für die Praxis ja, was die Anamnese angeht: Behandelnde müssen in der Behandlungsakte alle für die Behandlung wesentlichen Maßnahmen und Ergebnisse dokumentieren, ausdrücklich auch die Anamnese (§ 630f Abs. 2 BGB). Ob die Angaben über einen Bogen, im Gespräch oder beides erhoben werden, lässt das Gesetz offen. Ein Bogen ist aber der einfachste Weg, vollständig und einheitlich zu dokumentieren.
Für Patientinnen und Patienten gibt es keine gesetzliche Pflicht, einen Bogen auszufüllen. Fehlen wichtige Angaben, etwa zu Blutverdünnern oder Allergien, kann die Praxis Risiken aber nicht einschätzen. Viele Praxen erklären deshalb kurz, wofür sie die Angaben brauchen, und klären offene Punkte im Gespräch.
Was gehört in einen Anamnesebogen?
Welche Fragen sinnvoll sind, hängt vom Fachgebiet ab. Typisch für Zahnarzt- und Arztpraxen sind:
- Personalien, Kontaktdaten und Versicherung
- Allgemeinerkrankungen, zum Beispiel Herz-Kreislauf-Erkrankungen, Diabetes oder Gerinnungsstörungen
- regelmäßig eingenommene Medikamente, zum Beispiel Blutverdünner
- Allergien und Unverträglichkeiten, etwa gegen Medikamente, Betäubungsmittel oder Materialien
- Infektionskrankheiten, soweit für Behandlung und Hygiene relevant
- Schwangerschaft und Stillzeit
- bisherige Behandlungen und aktuelle Beschwerden
Fragen Sie nur ab, was Sie für die Behandlung tatsächlich brauchen. Anamnesedaten sind Gesundheitsdaten und besonders geschützt (Art. 9 DSGVO). Für die Behandlung erforderliche Angaben darf die Praxis verarbeiten, alles darüber hinaus sollte der Bogen weglassen (Datenminimierung, Art. 5 DSGVO).
Checkliste: Fragenblöcke für Ihren Anamnesebogen
Die typischen Fragenblöcke aus diesem Beitrag zum Abhaken, zum Beispiel beim Überarbeiten Ihres Bogens.
Fragen Sie nur ab, was Sie für die Behandlung tatsächlich brauchen (Datenminimierung, Art. 5 DSGVO). Die Haken merkt sich nur dieser Browser auf diesem Gerät.
Muster und Vorlagen von der Kammer, auch in anderen Sprachen
Gute Ausgangspunkte sind die Muster der Zahnärzte- und Ärztekammern. Die Landeszahnärztekammer Baden-Württemberg stellt in ihrem Praxishandbuch unter „Praxisverwaltung“ einen Anamnese- bzw. Patientenerhebungsbogen in mehreren Sprachen bereit, unter anderem auf Deutsch, Englisch und Arabisch. Dort findet sich auch ein Muster für die Vereinbarung zu nicht eingehaltenen Terminen.
Mehrsprachige Bögen helfen, Missverständnisse bei Vorerkrankungen und Medikamenten zu vermeiden. Die Antworten sollten trotzdem im Gespräch kurz bestätigt werden, wenn die Sprache unsicher ist.
Wie lange muss der Anamnesebogen aufbewahrt werden?
Die Behandlungsakte ist für die Dauer von zehn Jahren nach Abschluss der Behandlung aufzubewahren, soweit andere Vorschriften keine abweichenden Fristen vorsehen (§ 630f Abs. 3 BGB). Da die Anamnese Teil der Akte ist, gilt das auch für den Bogen beziehungsweise seine elektronische Fassung.
Wie oft sollte die Anamnese aktualisiert werden?
Eine feste gesetzliche Frist gibt es nicht. Sinnvoll ist es, die Angaben vor größeren Eingriffen, bei neuen Beschwerden und in regelmäßigen Abständen bestätigen zu lassen, denn Medikamente und Diagnosen ändern sich. Wer die Anamnese aktualisiert, sollte die frühere Fassung nicht überschreiben: Bei Änderungen in der Akte muss erkennbar bleiben, was wann geändert wurde (§ 630f Abs. 1 BGB).
Digitaler Anamnesebogen: ist das zulässig?
Ja. Die Behandlungsakte darf in Papierform oder elektronisch geführt werden (§ 630f Abs. 1 BGB). Ein digitaler Bogen spart Abtippen und Scannen, liefert lesbare und vollständige Angaben und lässt sich vorab zu Hause ausfüllen.
Wichtig bleibt: Ein digital unterschriebener Aufklärungsbogen ersetzt nicht das Aufklärungsgespräch, denn die Aufklärung muss mündlich erfolgen (§ 630e BGB). Unterlagen, die der Patient im Zusammenhang mit Aufklärung oder Einwilligung unterschreibt, sind ihm als Abschrift auszuhändigen.
Mit HejDoc füllen Patienten den Anamnesebogen vorab oder am iPad im Wartebereich aus, unterschreiben Erklärungen mit dem Finger, und das PDF liegt in der Akte. Mehr dazu unter digitaler Anamnesebogen.
Die Angaben beziehen sich auf Deutschland. In Österreich und der Schweiz gelten eigene Regeln.
Häufige Fragen zum Anamnesebogen
Ist der Anamnesebogen beim Zahnarzt Pflicht?
Die Praxis muss die Anamnese dokumentieren (§ 630f BGB), ein bestimmtes Formular ist aber nicht vorgeschrieben. Patienten sind gesetzlich nicht verpflichtet, einen Bogen auszufüllen, die Angaben sind für eine sichere Behandlung aber wichtig.
Wie lange muss ein Anamnesebogen aufbewahrt werden?
Als Teil der Behandlungsakte zehn Jahre nach Abschluss der Behandlung, soweit keine anderen Fristen gelten (§ 630f Abs. 3 BGB).
Gibt es ein Muster für den Anamnesebogen von der Zahnärztekammer?
Ja, zum Beispiel im Praxishandbuch der Landeszahnärztekammer Baden-Württemberg, dort auch in mehreren Sprachen wie Englisch und Arabisch.
Darf der Anamnesebogen digital ausgefüllt und unterschrieben werden?
Ja. Die Akte darf elektronisch geführt werden. Das Aufklärungsgespräch ersetzt ein digitaler Bogen aber nicht.
Welche Fragen darf ein Anamnesebogen enthalten?
Alles, was für die Behandlung erforderlich ist, zum Beispiel Vorerkrankungen, Medikamente und Allergien. Angaben ohne Bezug zur Behandlung sollte der Bogen nicht abfragen (Datenminimierung).
Quellen
Stand: Oktober 2026. Dieser Beitrag gibt einen allgemeinen Überblick und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.
- § 630f BGB – Dokumentation der Behandlung
- § 630e BGB – Aufklärungspflichten
- Art. 9 DSGVO – Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten
- Art. 5 DSGVO – Grundsätze der Verarbeitung
- Landeszahnärztekammer Baden-Württemberg, Praxishandbuch: Praxisverwaltung (Muster Anamnese-/Patientenerhebungsbogen in mehreren Sprachen)
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